Satzung & Datenschutzordnung - Schützengesellschaft der Stadt Freren e.V.

Schützengesellschaft der Stadt Freren e.V.
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Satzung & Datenschutzordnung


Satzung

§ 1 Name, Sitz


(1) Der Verein ist im Jahre 1722 gegründet worden und führt den Namen Schützengesellschaft der Stadt Freren e.V.". Er wurde am 17.12.2010 in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Osnabrück unter der Nummer VR 200737 eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freren.

(3) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

(4)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.



§ 2 Vereinszweck


(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Pflege und Förderung des Schießsports,
b) die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
c) die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.



§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben.

(3) Ein Mindestalter ist nicht vorgegeben.

(4) Bei Minderjährigen muss die schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter vorliegen.

(5) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Entscheidung des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung geändert
werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und nicht anfechtbar.



§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3
Monaten.

(3) Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen auf Grund der Mitgliedschaft bleiben bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen, in dem der Austritt oder Ausschluss wirksam wird.

(4) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied

  • wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Satzung oder sonst gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat und die Fortsetzung des mitgliedschaftlichen Verhältnisses dem Verein nicht zugemutet werden kann oder

  • mit der Zahlung der Beiträge länger als zwei Jahre in Verzug ist und diese trotz Mah-nung bei gleichzeitigem Hinweis auf den drohenden Ausschluss nicht innerhalb eines Monats zahlt.


(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann
der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Entscheidung des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung geändert werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und nicht anfechtbar.

(6) Mit Austritt oder Ausschluss enden alle aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sich ergebenden Rechte gegenüber dem Verein. Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen auf Grund der Mitgliedschaft bleiben bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen, in dem der Austritt oder Ausschluss wirksam wird.



§ 5 Ehrenmitgliedschaft


(1) Die Ehrenmitgliedschaft kann an alle Personen verliehen werden, die sich durch große Leistungen und eine lange Zugehörigkeit ausgezeichnet haben.

(2) Die Ehrenmitgliedschaft kann auch an alle Personen ausgehändigt werden, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Der Ehrenvorsitz kann an Vorstandsmitglieder verliehen werden, die sich durch ihren uneigennützigen Einsatz und ihr Engagement für den Verein in ganz besonderer Weise Verdienst
erworben haben. Er trägt zwar den Titel, hat aber keine weitere Funktion, insbesondere keine Teilnahme und Stimmrecht auf Vorstandssitzungen.

(4) Die Ernennung behält sich der Vorstand vor.



§ 6 Beiträge


(1) Jedes Vereinsmitglied hat den festgesetzten Vereinsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

(3) Eine persönliche Erhöhung des Mitgliedsbeitrags liegt im freien Ermessen des Mitglieds.



§ 7 Organe des Vereins


(1) Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der erweiterte Vorstand.



§ 8 Die Mitgliederversammlung


(1) In der Mitgliederversammlung haben alle männlichen Vereinsmitglieder eine Stimme, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung
spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu schriftlich eingeladen. Eine Bekanntgabe im Samtgemeindeblättchen der Stadt Freren oder in der vereinseigenen Internetseite ersetzt die schriftliche Einladung.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat
der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Antrag der Mitglieder muss dem gewünschten Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht
etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit der einfachen Stimmenmehrheit getroffen. Eine einfache Stimmenmehrheit ist erreicht, wenn die Summe der Ja- Stimmen mindestens um eine Stimme größer ist als die Summe der Nein- Stimmen.

(5) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Entscheidend sind immer nur die abgegebenen Stimmen die zu
Zeit der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Mitglieder, die zur Zeit der Abstimmung nicht im Versammlungsraum sind, werden bei der Berechnung der Gesamtzahl ebenfalls nicht mitgerechnet. Es ist immer darauf zu achten, dass Enthaltungen bei der Berechnung von Mehrheiten nicht mitzuzählen sind. Das gilt auch für ungültige Stimmen.

(6) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.



§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht
einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(3) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands vorzulegen.



§ 10 Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand)

(1) Der Vorstand besteht aus 4 Personen:

(2) 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart und Schriftführer. Die Amtszeit ist in § 14(1) geregelt.

(3) Die Mitglieder dieses Vorstands versehen ihre Ämter ehrenamtlich.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende.



§ 11 Der erweiterte Vorstand


(1) Den erweiterten Vorstand bilden folgende im Verein führende Ämter:

  • der 1.Schießwart,

  • die mindestens 2 Schießwarte,

  • der 1 Zeugwart,

  • die 2 Platzwarte,

  • die Beisitzer


(2) Die Mitglieder dieses erweiterten Vorstands versehen ihre Ämter ehrenamtlich.



§ 12 Aufgaben des Vorstandes


(1) Der Gesamtvorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus und erstellt Ordnungen. Für die Einberufung und Durchführung einer Vorstandssitzung ist der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter zuständig.

(2) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder Email einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab
mitgeteilt werden.

(3) Der Gesamtvorstand ist bei Anwesenheit von 6 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse
des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder Email gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder Email erklären.



§ 13 Ordnungen


(1) Ordnungen sind dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung vorbehalten und im Innenverhältnis für alle Mitglieder bindend.



§ 14 Wahlen zum Vorstand und Amtsperioden der Vorstandsmitglieder


(1) Amtsperioden der Vorstandsmitglieder:

Der 1. Vorsitzende wird für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.
Der 2. Vorsitzende und der Schriftführer für eine Amtszeit von 4 Jahren.
Der Kassenführer und der 1. Schießwart für eine Amtszeit von 3 Jahren.
Der Zeugwart, die Schießwarte, die Beisitzer und die Platzwarte für eine Amtszeit von 2 Jahren.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Auf Antrag kann die Wahl geheim durchgeführt werden. Der 1.
Vorsitzende muss in geheimer Wahl gewählt werden.

(3) Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger gewählt worden sind.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner regulären Amtszeit aus, bestimmt die nächstfolgende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des
Ausgeschiedenen. Für die Zeit bis zu einer solchen Nachwahl überträgt der Vorstand die Geschäfte einem Vereinsmitglied.



§ 15 Kassenprüfung


(1) Zwei Kassenprüfer überprüfen einmal im Jahr die Geschäfte des Kassenwarts darauf hin, ob die Aufzeichnungen vollständig und rechnerisch richtig sind und mit den Vorgaben der
Mitgliederversammlung in Einklang stehen.

(2) Zu diesem Zweck haben die Kassenprüfer auch das Recht zu außerordentlicher Prüfung und können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Kassenbücher des
Kassenwarts nehmen. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an und sind in ihrer Tätigkeit allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

(3) Der Mitgliederversammlung haben sie ihren Bericht zu erstatten und den Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils einen der Kassenprüfer, für eine Amtszeit von zwei Jahren. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.



§ 16 Königswürde


(1) Am Königsschießen können sich nur die männlichen Vereinsmitglieder beteiligen, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Vereinsbeiträge entrichtet haben.

(2) Schützenkönig ist derjenige, der den Rumpf bzw. das letzte Rumpfstück abgeschossen hat. Vizekönig ist derjenige, der den letzten Schuss vor dem Königsschuss abgegeben hat. Die
Prämien für das Adlerschießen setzt der Vorstand fest.

(3) Es darf nur in der Reihenfolge der ausgegebenen Schießnummern geschossen werden. Schützenbrüder, die verspätet am Stand eintreffen, dürfen nicht nachschießen.

(4) Nach dem Königsschuss, benennt der Schützenkönig die Königin.

(5) Der Schützenkönig stellt für das folgende Jahr den Thron aus Vereinsmitgliedern zusammen und zwar:

  • den Präsidenten

  • mindestens 2 Mitglieder des Festkomitees

  • den Kommandeur

  • 2 Hauptleute

  • 2 Adjutanten mit Ehrendamen


(6) Verzichtet der Schützenkönig aus einem wichtigen Grund, erkrankt oder verstirbt, so erlischt die Königswürde und der Vizekönig tritt an seine Stelle. Dieser kann sich eine neue
Schützenkönigin sowie einen neuen Thron wählen.

(7) Aus triftigen Gründen kann der Vorstand Mitglieder vom Adlerschießen ausschließen.

(8) In sämtlichen Zweifelsfragen zum § 16 entscheidet der Vorstand.



§ 17 Verpachtung des Schützenfestes


(1) Der Vorstand erstellt die Ausschreibungsordnungen.

(2) Das höchste Angebot erhält nicht automatisch den Zuschlag. Vielmehr behält sich der Vorstand der Schützengesellschaft der Stadt Freren die Annahme des Angebotes vor.



§ 18 Vereinseigentum


(1) Vermögensgegenstände des Vereins dürfen nur seinen gemeinnützigen Zwecken dienen.

(2) Mit allen dem Verein gehörenden Gegenständen ist pfleglich und verantwortungsbewusst umzugehen. Insbesondere ist die Veräußerung von Königsschmuck, Fahnen oder ähnlichen
Gegenständen ausgeschlossen.



§ 19 Satzungsänderungen


(1) Diese Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der erschienenen Mitglieder geändert werden.



§ 20 Geschäftsjahr


(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 21 Datenschutz/ Persönlichkeitsrechte


(1) Die Datenschutzrichtlinien sind in einer gesonderten Datenschutzordnung geregelt.



§ 22 Auflösung des Vereines


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung, zu der schriftlich ein-geladen worden ist, unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen mit einer
Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur von einem Vorstandsmitglied oder mehreren gestellt werden oder von einem sonstigen Mitglied oder mehreren, wenn dieser Antrag
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand angekündigt und von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterzeichnet worden war.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen dem Heimatverein Freren e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Heimatgedankens zu verwenden hat.



§ 23 Salvatorische Klausel


(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

(2) Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen
Bestimmung weitest möglich entspricht.



§ 24 Inkrafttreten der Satzung


Vorstehende Satzung ist vorgelesen und durch die Mitgliederversammlung vom 23. März 2014 genehmigt. Die vorstehende Satzung der Schützengesellschaft der Stadt Freren e.V. tritt
ab dem 23. März 2014 in Kraft. Mit diesem Tag verlieren alle früheren Satzungen mit deren Ergänzungen und Änderungen ihre Gültigkeit.

Freren, den 23. März 2014
die Schützengesellschaft der Stadt Freren e.V.

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